Viele Menschen in Deutschland pflegen ihre Angehörigen zu Hause. Diese Aufgabe bringt oft finanzielle Belastungen mit sich. Der Staat unterstützt Pflegepersonen mit steuerlichen Erleichterungen.
Der Pflegepauschbetrag ist eine solche Entlastung. Er kann in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Die Höhe hängt vom Pflegegrad der zu pflegenden Person ab. Seit 2021 gelten erhöhte Beträge.
Über 80 % der Pflegebedürftigen werden zu Hause versorgt. Der Pauschbetrag soll die Kosten abfedern. Er ist unabhängig vom Pflegegeld, das monatlich ausgezahlt wird.
Voraussetzung ist, dass die Pflege im eigenen Haushalt oder dem des Angehörigen stattfindet. Auch bei Heimunterbringung kann ein Anspruch bestehen. Wichtig ist ein nahes Verhältnis zur pflegebedürftigen Person.
Was ist der Pflegepauschbetrag?
Wer Angehörige unentgeltlich pflegt, kann den Pflegepauschbetrag nutzen. Dieser Freibetrag mindert die Steuerlast und ist eine Anerkennung für private Pflegeleistungen.
Steuerliche Entlastung für unentgeltliche Pflege
Der Pauschbetrag wird jährlich in der Steuererklärung geltend gemacht. Er gilt nur, wenn die Pflege ohne Bezahlung erfolgt. Wichtige Fakten:
- Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad (z. B. 1.800 € bei Pflegegrad 5)
- Kann mit dem Behindertenpauschbetrag kombiniert werden
- Kein Anspruch bei Erwerbseinkommen aus der Pflegetätigkeit
Beispiel: Eine berufstätige Tochter pflegt ihren Vater mit Demenz (Pflegegrad 3). Sie spart so etwa 300 € Steuern.
Unterschied zum Pflegegeld
Das Pflegegeld ist eine monatliche Zahlung an Pflegebedürftige. Der Pauschbetrag wirkt dagegen direkt auf die Steuer:
- Pflegegeld: Fließt an den Gepflegten
- Pauschbetrag: Reduziert die Steuerschuld der Pflegeperson
Wird das Pflegegeld an die Pflegeperson weitergeleitet, muss es vollständig für Pflegezwecke genutzt werden.
Voraussetzungen für den Pflegepauschbetrag
Damit der Staat Ihre Pflegearbeit steuerlich anerkennt, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Diese sind im Einkommensteuergesetz (§ 33b Abs. 6 EStG) festgelegt.
Pflegegrad oder Hilflosigkeit nachweisen
Die pflegebedürftige Person benötigt entweder einen anerkannten Pflegegrad (2–5) oder den Nachweis von Hilflosigkeit. Letzteres gilt etwa bei Merkzeichen „H“ im Schwerbehindertenausweis.
Mögliche Dokumente für den Nachweis:
Nachweisart | Gültigkeit |
Pflegegradbescheid der Pflegekasse | Pflegegrade 2–5 |
MDK-Gutachten | Bei Neuantrag |
Schwerbehindertenausweis mit „H“ | Alternativ bei Hilflosigkeit |
Pflege im häuslichen Umfeld
Die Pflege muss im Haushalt der pflegebedürftigen Person oder in Ihrem eigenen stattfinden. Ausnahme: Temporäre Heimunterbringung mit Wochenendpflege.
Wichtig: Bei ambulanter Unterstützung durch Pflegedienste bleibt der Anspruch bestehen, sofern Sie den Großteil der Pflege übernehmen.
Keine Vergütung für die Pflegeleistung
Sie dürfen für die Pflege weder Geld noch Sachleistungen erhalten. Auch unentgeltliche Unterkunft gilt als Vergütung und schließt den Anspruch aus.
Erlaubt sind jedoch:
- Erstattung von Fahrtkosten
- Pflegegeld, das direkt für Pflegezwecke genutzt wird

Höhe des Pflegepauschbetrags nach Pflegegrad
Die steuerliche Unterstützung für pflegende Angehörige variiert je nach Pflegegrad. Seit 2021 gelten erhöhte Beträge, die jährlich in der Steuererklärung angegeben werden können.
600 Euro bei Pflegegrad 2
Bei Pflegegrad 2 beträgt der Freibetrag 600 Euro pro Jahr. Dies gilt für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz.
Beispiel: Ein Ehepaar pflegt die Mutter mit leichter Demenz. Sie sparen gemeinsam 600 Euro steuerlich.
1.800 Euro bei Pflegegrad 4 oder 5
Für schwer pflegebedürftige Angehörige (PG4/5) gibt es 1.800 Euro. Der Betrag deckt höhere Aufwendungen wie Medikamente oder Umbauten.
Aufteilung bei mehreren Pflegepersonen
Meist teilen sich Familien die Pflege. Der Freibetrag wird dann gleichmäßig aufgeteilt – unabhängig vom Zeitaufwand.
- Beispiel: Zwei Geschwister pflegen ihren Vater (PG3). Jeder erhält 550 Euro (1.100 € / 2).
- Sonderfall: Pflegen Sie mehrere Angehörige, können Sie alle Beträge kombinieren.
Tipp: Bei Pflegegradänderungen im Jahr gilt der höhere Betrag. Ein Wechsel von PG2 zu PG3 bringt also 1.100 Euro.
So machen Sie den Pflegepauschbetrag geltend
Die Steuererklärung bietet pflegenden Angehörigen finanzielle Entlastung – so nutzen Sie sie richtig. Der Prozess ist unkompliziert, wenn Sie die wichtigsten Schritte kennen.
Angaben in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“
Tragen Sie den Betrag in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ ein. Hier die wichtigsten Zeilen:
Zeile | Eintrag |
11 | Pflegepauschbetrag (Gesamtbetrag) |
13-16 | Aufteilung bei mehreren Pflegepersonen |
Beispiel: Bei Pflegegrad 3 tragen Sie 1.100 € in Zeile 11 ein. Nutzen Sie das ELSTER-Formular für digitale Eingaben.
Benötigte Nachweise und Dokumente
Folgende Unterlagen sollten Sie bereithalten:
- Pflegegradbescheid der Pflegekasse
- Steuer-ID der gepflegten Person
- Bei Hilflosigkeit: Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „H“
Tipp: Das Finanzamt prüft stichprobenartig. Legen Sie die Dokumente trotzdem bereit.
Fristen: Nachreichungen sind bis zu 4 Jahre nach Abgabedatum möglich.
Besondere Fälle und Ausnahmen
Nicht immer verläuft die Pflege von Angehörigen nach dem Standardschema. Das Finanzamt berücksichtigt Sonderfälle, etwa bei ambulanter Hilfe oder Heimunterbringung. Wichtig ist, die Regeln genau zu kennen.
Ambulante Unterstützung und Dokumentation
Arbeiten Pflegedienste mit, bleibt der Anspruch bestehen – vorausgesetzt, Sie übernehmen den Großteil der Pflege. Dokumentieren Sie Ihre Tätigkeiten sorgfältig.
Laut Urteil des Sächsischen FG (Az. 2 K 936/23) zählen auch Besuchszeiten mit Pflegetätigkeit. Halten Sie dies in einem Pflegetagebuch fest.
10%-Mindestpflegeaufwand berechnen
Sie müssen mindestens 10% der Pflege übernehmen. Berechnen Sie dies anhand der wöchentlichen Pflegezeit.
Beispiel: Bei 20 Stunden Gesamtpflege pro Woche sind 2 Stunden Ihr Minimum. Alltagshilfen wie Einkaufen zählen nicht.
Wochenendpflege im Pflegeheim
Ist der Angehörige im Heim, können Sie den Freibetrag trotzdem nutzen – etwa bei Wochenendpflege. Voraussetzung: Sie erbringen regelmäßig pflegerische Leistungen.
Fahrtkosten zur Einrichtung sind separat absetzbar. Kombinieren Sie dies nicht mit dem Pauschbetrag.
Lesen Sie auch: 5 Top-Anwendungen des Metal Binder Jetting
Fazit
Der Pflegepauschbetrag bietet wichtige finanzielle Entlastung für pflegende Angehörige. Mit bis zu 1.800 Euro pro Jahr können Sie Ihre Steuerlast senken. Voraussetzung ist eine unbezahlte Pflegetätigkeit im häuslichen Umfeld.
Denken Sie an die jährliche Anpassung der Beträge. Kombinieren Sie diese Entlastung mit anderen Möglichkeiten wie dem Behindertenpauschbetrag. So maximieren Sie Ihre Steuerersparnis.
Bei komplexen Fällen lohnt sich eine Steuerberatung. Behalten Sie geplante Gesetzesänderungen im Blick. Sie könnten Ihren Anspruch erweitern.
Nutzen Sie diese Unterstützung. Sie hilft, die Kosten und Zeit für die Pflege besser zu bewältigen.